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条款和条件

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Unsere Bestellung erfolgt unter der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

§ 1 Geltung

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher und mündlicher Form (§305b BGB) bleibt unberührt.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.
  4. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktrittserklärung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Der gesamte Informationsaustausch, Erklärungen, Nachrichten usw. haben ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

§ 2 Angebot, Annahme

Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

Die Bestellung des Käufers gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

§ 3 Preise, Zahlung

  1. Der Preis versteht sich für Lieferung „frei Haus“, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  3. Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.
  4. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Käufers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des Verkäufers eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Käufer nicht verantwortlich.

§ 4 Lieferung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Forbach, Frankreich, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  2. Die Lieferung erfolgt bei internationalen Verträgen und einer grenzüberschreitenden Lieferung an einen benannten Bestimmungsort nach den Incoterms 2010, DAP - Delivered At Point. Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
  3. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Zusätzlich zum Lieferschein ist der Verkäufer verpflichtet, uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort auf uns über.
  6. Soweit von den Parteien eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

§ 5 Lieferzeit

  1. Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
  3. Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.
  4. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Schuldet der Verkäufer die Herstellung einer unvertretbaren Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
  6. Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
  4. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor vollständiger Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt; dies erfolgt unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung (hilfsweise sollen die Grundsätze des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts gelten). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts zugunsten des Veräußerers. Insbesondere sollen die Grundsätze des erweiterten, des weitergeleiteten und des auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht gelten.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Wir bestätigen Ihre Bestellung vorbehaltlich der ausschließlichen Anwendung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vorwort

  1. PEMTec SNC, 6, rue Jules Verne, F-57603 Forbach Cedex, France, (der „Verkäufer“) ist als Maschinenbauunternehmen auf präzise elektrochemische Metallbearbeitung spezialisiert.
  2. Diese Standardbedingungen für den Verkauf von Exportgütern gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
  3. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
  4. Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
  5. Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.

2. Vertragsgegenstände und Pflichten

  1. Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.
  2. Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
  4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich so bezeichnetes Zubehör zu liefern oder den Käufer zu beraten.
  5. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
  6. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.7. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.

3. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Soweit im Angebot nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung der Waren „ex works“, Incoterms 2010. „Ex works“ bedeutet, dass Lieferung seitens des Verkäufers vorliegt, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.
  2. Soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert werden („ex works“, Incoterms® 2010) soll das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
  3. Der Käufer hat erforderliche Aus-, Transit- und Einfuhrgenehmigungen sowie alle im Zusammenhang mit der Ausfuhr aus dem Staat des Verkäufers und Einfuhr in den Verwendungsstaat und dem eventuellen Transport über dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Der Käufer trägt das Risiko eines Aus-, Transit- oder Importverbotes des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages. Für nachträgliche Importverbote trägt der Käufer nur das Risiko, sofern und soweit ein solches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bei sorgfältiger Überprüfung erkennbar war. Der Käufer muss im Streitfalle nachweisen, dass er alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt hat. Der Verkäufer ist dazu berechtigt, sich von diesem Kaufvertrag ganz oder teilweise ohne Pflicht zur Kompensation des Käufers zu lösen, wenn eine notwendige Ausfuhr-, Transit- oder Importerlaubnis oder andere erforderliche Zulassungen, Genehmigungen oder Dokumente nicht seitens der zuständigen Behörden ausgestellt werden.
  4. Der Verkäufer vereinbart, den Käufer bestmöglich zu unterstützen, um erforderliche Export-, Transit oder Einfuhrgenehmigungen zu erhalten. Eine Garantie für die Erteilung etwaiger Export-, Transit oder Einfuhrgenehmigungen übernimmt der Verkäufer jedoch nicht. Dem Verkäufer sind keine Umstände bekannt, die der Erteilung einer Export- oder Importgenehmigung entgegenstünden.
  5. Unbeschadet seiner fortbestehenden gesetzlichen Rechte ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verweigern oder die Übergabe der Vertragsprodukte an den Käufer zu zurückzuhalten, solange und soweit Grund zur Besorgnis besteht, dass der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen wird.
  6. Die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Käufers voraus. Einwendungen wegen Nichterfüllung des Vertrages bleiben vorbehalten.

4. Lieferzeit

  1. Die Lieferung erfolgt nach den Bedingungen unseres Angebots und - falls vereinbart – nachdem der Verkäufer die Bestätigung des Dokumentenakkreditivs gemäß Artikel 7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erhalten hat.
  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Soweit ein fester Lieferzeitpunkt oder eine feste Lieferzeit im Angebot angegeben wurde und der Verkäufer nicht zum genannten Zeitpunkt oder innerhalb der Zeitspanne liefert, setzen Gewährleistungsrechte des Käufers und insbesondere ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs des Käufers stets voraus, dass er dem Verkäufer eine angemessene letzte Frist zur Erfüllung seiner Lieferpflicht setzt und der Verkäufer nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist liefert.
  4. Unbeschadet seiner fortbestehenden gesetzlichen Rechte ist der Verkäufer berechtigt, seine Verpflichtungen auch nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zu erfüllen, wenn er dem Käufer mitteilt, dass er die Lieferfrist und die Frist für die verspätete Erfüllung überschreitet.
  5. Soweit der Verkäufer nicht innerhalb dieser Nachfrist leistet, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5% pro Woche (bis zu einem Maximum von 5%) vom Kaufpreis geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer keinen Nachteil erlitten hat. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde.
  6. Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig innerhalb der zusätzlichen Zeitspanne liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine letzte Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er sich vom Vertrag lösen darf.
  7. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, sich ganz oder teilweise vom Vertrag zu lösen und eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers an diesen zurückzuerstatten, wenn die Nichtverfügbarkeit der Leistung auf einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers beruht und weder den Verkäufer noch etwaige Zulieferer ein Verschulden trifft.
  8. Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung der Vertragsgegenstände auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.
  9. Bei Annahmeverzug oder sonstiger Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware im Zeitpunkt des Verzugs oder der Pflicht zur Mitwirkung auf den Käufer über.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.
  2. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
  3. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
  6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

6. Preis

  1. Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer im Angebot benannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
  2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb seiner Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist, und er sichert eine Preissenkung zu, wenn externe Kosten (wie zum Beispiel Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen.
  3. Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
  4. Preise verstehen sich exklusive aller Abgaben, Gebühren und Steuern, wie insbesondere der Mehrwertsteuer und anderer Zollabgaben und Kosten, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss. Etwaige Kosten, Zölle oder Abgaben etc., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr sowie dem Transit der Ware entstehen, trägt stets der Käufer.

7. Zahlung

  1. Soweit nicht anders im Angebot angegeben ist der Käufer gemäß nachfolgenden Regelungen zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet:
    1. 40 % des Kaufpreises sind mit Abschluss des Vertrages fällig und vom Käufer zu zahlen.
    2. Weitere 50 % des Kaufpreises sind mit Lieferung des Kaufgegenstandes fällig und vom Käufer zu zahlen.
    3. Die restlichen 10 % des Kaufpreises sind mit Inbetriebnahme der Maschine fällig und vom Käufer zu zahlen.
  2. Der Kaufpreis ist ohne weitere Voraussetzungen und Bedingungen fällig. Der Käufer schuldet Zinsen ab Fälligkeit der jeweiligen Forderung, einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht.
  3. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Die Zahlung hat in EUR-Währung zugunsten des Kontos des Verkäufers zu erfolgen, ohne Abzüge und ohne Ausgaben und Kosten für den Verkäufer. Der Käufer hat eine Kopie des Überweisungsbeleges bzw. einen vergleichbaren Nachweis der Überweisung am Überweisungstag an den Käufer per Normalpost, per E-Mail oder per Telefax zu übermitteln.
  4. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für den Verkäufer akzeptable andere Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Für diesen Fall gilt, dass eine unwiderrufliche und übertragbare Akkreditiveröffnung innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss dieses Vertrages und in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600, erfolgt. Alternativ steht dem Käufer das Recht zu, über den Kaufpreis zu Gunsten des Verkäufers eine private Kreditversicherung abzuschließen. In diesem Fall ist die Versicherungspolice innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss dem Verkäufer zu überlassen.
  5. Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl: (a) den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder (b) den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
  6. Gesetzliche Rechte des Käufers, Zahlungen einzustellen und Einreden geltend zu machen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer trotz schriftlicher Abmahnung durch den Käufer eine wesentliche Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zur Lieferung oder Übertragung des Eigentums an den Vertragsprodukten vorzuwerfen ist, ohne dass er hierfür eine angemessenen Versicherung angeboten hat.

8. Lösungsrecht des Verkäufers vom Vertrag

Unbeschadet seiner weitergehenden gesetzlichen Rechte ist der Verkäufer berechtigt, sich einseitig und entschädigungslos von diesem Kaufvertrag zu lösen,

  1. wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird;
  2. wenn der Käufer das vereinbarte Akkreditiv nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig eröffnet;
  3. wenn der Verkäufer den Preis nicht wie geschuldet oder nicht rechtzeitig erhält;
  4. wenn erforderliche Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Einfuhrlizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen von den zuständigen Behörden nicht erteilt werden.

9. Sachmängel

  1. Die Vertragsprodukte entsprechen nicht diesem Vertrag, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges deutlich von den im Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer festgelegten Spezifikationen unterscheiden, oder in Ermangelung vereinbarter Spezifikationen die Vertragsprodukte nicht für den in Deutschland üblichen Zweck des Vertragsproduktes geeignet sind.
  2. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für die Erfüllung weitergehender Erwartungen des Käufers oder für die Einhaltung der außerhalb Deutschlands geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

10. Gewährleistung

  1. Voraussetzung für etwaige Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Käufer muss die Ware den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unverzüglich untersuchen, im normalen Geschäftsgang spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Lieferung. Der Käufer muss eine etwaige Nichteinhaltung dieses Kaufvertrags dem Verkäufer in jedem Fall schriftlich und unverzüglich unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit mitteilen, im normalen Geschäftsgang spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels.
  2. Nach einer Mängelrüge kann sich der Käufer auf die im UN-Kaufrecht vorgesehenen Rechtsmittel unter Berücksichtigung der in diesen AGB festgelegten Bedingungen berufen.
  3. Bleibt der Käufer hinter seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Mängelrüge innerhalb der Fristen entsprechend den vorgenannten Bestimmungen zurück, ist eine Haftung des Verkäufers für die Vertragswidrigkeit der Vertragsprodukte ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragswidrigkeit arglistig verschwiegen hat.
  4. Rügt der Käufer gegenüber dem Verkäufer den voranstehenden Vorschriften entsprechend eine Vertragswidrigkeit, steht es im alleinigen Ermessen des Verkäufers, entweder die Kaufsache kostenlos neu zu liefern oder durch Reparatur nachzubessern. Ist der Verkäufer weder bereit noch in der Lage, die Ware zu reparieren oder neu zu liefern, steht es im Ermessen des Käufers, die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
  5. Unbeschadet der jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ist der Käufer jedoch nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn er den Verkäufer schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat und eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Nachfrist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erfolglos abgelaufen ist. Dem Käufer steht kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu, wenn nur unerhebliche Mängel wie beispielsweise Beeinträchtigungen der Kaufsache nur bei Nebenfunktionen vorliegen.
  6. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, sich auf die Bestimmungen dieses Abschnitts zu berufen, wenn (und nur wenn) der Verkäufer tatsächlich die relevanten Tatsachen kannte, die die Vertragswidrigkeit darstellen, und diese dem Käufer nicht offengelegt hat.

11. Haftung

  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, ist jeder Regress gegen die Angestellten, Bediensteten, Mitarbeiter, Vertreter des Verkäufers und der vom Verkäufer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen beschäftigten Personen ausgeschlossen.
  5. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten, wenn diese Folge sind von natürlichen oder politischen Ereignissen, von Staatsakten, von Betriebsschließungen, von Blockaden, von Schließungen von Transportwegen, von Boykott, von Embargo, effektiven Devisenbeschränkungen, von Arbeitskämpfen, von unvorhersehbaren Streiks, von Sabotage, von Unfällen oder von ähnlichen Umständen und vom Verkäufer nicht mit angemessenen Mitteln zu kontrollieren sind.

12. Rechte Dritter

  1. Der Verkäufer übernimmt gemäß Art. 42 CISG die Haftung für die Freiheit der Kaufgegenstände von Rechten Dritter, die auf gewerblichen Schutzrechten oder geistigem Eigentum beruhen, nur für Schutzrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verkäufer erklärt jedoch, dass ihm (ohne besondere Nachprüfung) keine Schutzrechtsverletzungen in anderen Staaten bekannt sind.
  2. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Rechtsmängel verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung gemäß Artikel 3 und 4 dieser Standard Terms.
  3. Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.
  4. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Verkäufers und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung stellt der Käufer den Verkäufer ohne inhaltliche Beschränkung von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Gründen der Produkthaftung gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, soweit diese auf Tatsachen beruhen, die vom Käufer verursacht wurden, und nach Gefahrübergang auf den Käufer eintraten.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Das Rechtsverhältnis zum Käufer unterliegt den Bestimmungen der United Nations Convention of 11 April 1980 on Contracts for the International Sale of Goods (UN Sales Convention/CISG) in der englischen Fassung. Soweit Handelsklauseln vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010 (International Commercial Terms, INCOTERMS) der International Chamber of Commerce und deren Regelungen in diesem Vertrag.
  2. Soweit die Bestimmungen der United Nations Convention of 11 April 1980 on Contracts for hthe International Sale of Goods (UN Sales Convention/CISG) keine Regelung treffen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Sonstiges nationales Recht ist nicht anwendbar.
  3. Anwendbare Handelsbräuche und/oder Gepflogenheiten sind ausdrücklich schriftlich zu regeln. Wurde keine Absprache getroffen, sind zwischen den Parteien keine Handelsbräuche oder Gepflogenheiten entstanden bzw. anwendbar.
  4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14. Sonstiges

  1. Gesetzliche Rechte des Verkäufers zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn die zugrundeliegende Forderung des Verkäufers ist rechtskräftig festgestellt oder von uns in Schriftform anerkannt.
  2. Dieser Vertrag und Ansprüche hieraus dürfen von keiner Partei ohne schriftlichem Einverständnis der anderen Partei übertragen oder abgetreten werden.
  3. Jede Partei hat etwaige Kosten für Rechtsberatung, Buchführung oder sonstige Kosten und Ausgaben bei Ausführung ihrer Verpflichtungen selbst zu tragen.
  4. Die Vertragssprache ist Englisch. Sofern dieser Vertrag oder sonstiger Schriftverkehr in anderen Sprachen verfügbar ist, handelt es sich allein um Übersetzungen, die nicht Vertragsqualität haben, nicht bindend sind und nicht zur Auslegung herangezogen werden dürfen.
  5. Der gesamte Informationsaustausch, Erklärungen, Nachrichten usw. haben ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktrittserklärung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bedingungen fort. Die Parteien sind in dieser Situation dazu verpflichtet, die nichtige Bedingung oder den nichtigen Teil der Bedingung durch eine rechtlich zulässige Abrede zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Zweck der nichtigen Bedingung oder dem nichtigen Teil der Bedingung am nächsten kommt.